Staub-/Späneabsaugung
Stäube von Materialien wie bleihaltigem Anstrich, einigen Holzarten, Mineralien und Metall können gesundheitsschädlich sein. Berühren oder Einatmen der Stäube können allergische Reaktionen und/oder Atemwegserkrankungen des Benutzers oder in der Nähe befindlicher Personen hervorrufen.
Bestimmte Stäube wie Eichen- oder Buchenstaub gelten als krebserzeugend, besonders in Verbindung mit Zusatzstoffen zur Holzbehandlung (Chromat, Holzschutzmittel). Asbesthaltiges Material darf nur von Fachleuten bearbeitet werden.
- Benutzen Sie möglichst eine für das Material geeignete Staubabsaugung.
- Sorgen Sie für gute Belüftung des Arbeitsplatzes.
- Es wird empfohlen, eine Atemschutzmaske mit Filterklasse P2 zu tragen.
Beachten Sie in Ihrem Land gültige Vorschriften für die zu bearbeitenden Materialien.
- Vermeiden Sie Staubansammlungen am Arbeitsplatz. Stäube können sich leicht entzünden.
Eigenabsaugung mit Staubbox (siehe Bilder A1–A4)
Setzen Sie die Staubbox (3) auf den Ausblasstutzen (10) auf, bis sie einrastet.
Zum Entleeren der Staubbox (3) ziehen Sie die Staubbox nach unten ab.
Vor dem Öffnen der Staubbox (3) sollten Sie mit der Staubbox wie im Bild gezeigt auf eine feste Unterlage klopfen, um den Staub vom Filterelement zu lösen.
Fassen Sie die Staubbox (3) an der Griffmulde, klappen Sie das Filterelement (11) nach oben weg und entleeren Sie die Staubbox. Reinigen Sie die Lamellen des Filterelements (11) mit einer weichen Bürste.
Fremdabsaugung (siehe Bild B)
Stecken Sie einen Absaugschlauch (12) auf den Ausblasstutzen (10).
Verbinden Sie den Absaugschlauch (12) mit einem Staubsauger. Eine Übersicht zum Anschluss an verschiedene Staubsauger finden Sie am Ende dieser Anleitung.
Der Staubsauger muss für den zu bearbeitenden Werkstoff geeignet sein.
Verwenden Sie beim Absaugen von besonders gesundheitsgefährdenden, krebserzeugenden oder trockenen Stäuben einen Spezialsauger.
In Deutschland werden für Holzstäube auf Grund TRGS 553 geprüfte Absaugeinrichtungen gefordert, die Eigenabsaugung darf im gewerblichen Bereich nicht verwendet werden. Für andere Materialien muss der gewerbliche Betreiber die speziellen Anforderungen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft klären.