Bestimmungsgemäßer Gebrauch

Die Absaugvorrichtung ist bestimmt zur Aufnahme von Bohrstaub beim Bohren in Beton, Ziegel, Gestein, Keramik und Fliesen. Beim Bohren in Holz, Metall oder Kunststoff darf die Absaugvorrichtung nicht eingesetzt werden.

Die Absaugvorrichtung darf nur mit folgenden Bohrhämmern betrieben werden:

  • GBH 18V-22
  • GBH 18V-22 X
  • GBH 185-LI